VVGE 1978/80 Nr. 39, S. 63: Bodenverbesserungen (Art. 114 ff. EGzumZGB). a) Art. 63 Abs. 1 GOG. Kompetenzattraktion (Erwägung 1). b) Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB. Zulässigkeit des gesetzlich nicht vorgesehenen Wiedererwägungsverfahrens. Den Be
Sachverhalt
Anlässlich der Teilenversammlung vom 8. April 1973 hatte die Korporation Schwendi, Eigentümerin des Leitungsnetzes der Wasserversorgung Obstalden, beschlossen, die Wasserversorgungsanlagen an die Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen abzutreten. Am 21. März 1977 hatte die Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen ihrerseits einem Antrag des Vorstandes auf provisorische Übernahme der Wasserversorgungsanlage Obstalden zugestimmt. Am 15. Juni 1977 hatte die vom Regierungsrat auf Ersuchen der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen eingesetzte Perimeterkommission beschlossen, dass der Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen auf das durch die Wasserversorgungsanlagen Obstalden versorgte Gebiet ausgedehnt werde und die betreffenden Grundeigentümer Mitglieder der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen würden. Schliesslich verfügte die Perimeterkommission die Beitragspflicht aller von der Perimetererweiterung erfassten Grundstücke. Vom 20. Juni bis zum 4. Juli 1977 lagen Pläne und Beschlüsse öffentlich auf. Zunächst behandelte die Perimeterkommission die eingegangenen Einsprachen in einem Wiedererwägungsverfahren. Gegen den Wiedererwägungsentscheid erhoben eine Reihe von Grundeigentümern Beschwerden beim Regierungsrat. Dieser hat sämtliche Beschwerden, soweit er auf sie eingetreten ist, abgewiesen. Hiegegen führten 34 Grundeigentümer Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Wie bereits vor dem Regierungsrat machten sie im wesentlichen geltend, die Grundeigentümer, die bis anhin das Wasser von der Korporation Schwendi bezogen hätten, könnten zur Mitgliedschaft in der Wasserversorgung Schwendi-Wilen nur gezwungen werden, wenn ihre Mehrheit dies beschliesse. Aus den Erwägungen:
1. Art. 114 EGzumZGB, der die Voraussetzungen zur Bildung sog. Flurgenossenschaften und die Einleitung des entsprechenden Verfahrens regelt, kommt gegenüber Art. 703 ZGB keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 99 Ib 325 f.). Soweit daher die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 114 EGzumZGB bzw. Art. 703 ZGB geltend machen, wäre an sich die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 98 Bst. g OG) und die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 1 GOG). Doch rügen die Beschwerdeführer auch die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts. Gegen willkürliche Anwendung kantonalen Rechts ist als Bundesrechtsmittel nur die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Insofern ist die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig (Art. 63 Abs. 1 GOG). Aus Gründen des Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht den ganzen Fragenkomplex beurteilt, sich also auch der bundesrechtlichen Tatbestände annimmt, da die Anwendung kantonalen Rechts ausser Frage steht und damit der "Gerichtsstand des Sachzusammenhangs" (F. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund 1969, 37) des kantonalen Verwaltungsgerichts gegeben ist.
2. Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerden der Grundeigentümer B. und H. nicht einzutreten.
a) Art. 118 Abs. 2 EGZumZGB sieht vor, dass die beteiligten Grundeigentümer während der Auflagefrist gegen Statuten, Plan und Kostenvoranschlag Einsprache erheben können. Art. 120 EGzumZGB sieht vor, dass die einzelnen Genossenschaftsmitglieder Verfügungen der Perimeterkommission betreffend Schatzung der Grundstücke, Feststellung des den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern erwachsenden Nutzens usw. weiterziehen können. Einsprachen wie Weiterzüge sind vom Regierungsrat zu beurteilen (Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB; Art. 120 EGzum ZGB). Ein Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht einmal darin, dass sie inhaltlich verschiedene Verfügungen zum Gegenstand haben, ein anderer, dass die Erledigung der Einsprachen der Konstituierung der Genossenschaft vorausgeht, während die Gegenstand von Weiterzügen gemäss Art. 120 EGzumZGB bildenden Verfügungen die Konstituierung der Genossenschaft voraussetzen. Indem die ursprüngliche Verfügung der Perimeterkommission sowohl die Umschreibung des beteiligten Gebietes (Plan) als auch die Festsetzung der Beitragspflicht, Ablösung von Rechten usw. zum Gegenstand hatte, wurden die beiden Verfahrensstadien, nämlich das Einleitungsund das Durchführungsverfahren vermengt. Die Perimeterkommission hat nun zur Erledigung der Einsprachen ein im Gesetz nicht vorgesehenes Wiedererwägungsverfahren dazwischengeschaltet. Wenn auch gegen ein solches Verfahren an sich nichts einzuwenden ist, dürfen andererseits dem Betroffenen keine verfahrensrechtlichen Nachteile erwachsen. Deshalb hat derjenige, der wie B. gegen die ursprüngliche Verfügung der Perimeterkommission Einsprache erhoben hat, darauf Anspruch, dass diese vom Regierungsrat behandelt wird (Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB), und zwar auch dann, wenn er es, wie im vorliegenden Fall, unterlassen hat, den Wiedererwägungsentscheid rechtzeitig anzufechten. Der Regierungsrat hätte deshalb die Einsprache behandeln müssen.
b) Anders liegt der Fall beim Beschwerdeführer H., der gegen die ursprüngliche Verfügung der Perimeterkommission überhaupt keine Einsprache erhoben hatte, dann allerdings gegen den (an andere adressierten) Wiedererwägungsentscheid beim Regierungsrat Beschwerde geführt hat. Eine Zulassung aufgrund dieser Beschwerde liefe auf eine unzulässige Wiedereinsetzung hinaus. H. macht zwar geltend, die Rechtsmittelbelehrung der ursprünglichen und massgeblichen Verfügung der Perimeterkommission, nämlich der Hinweis auf das Einspracherecht (Wiedererwägungsverfahren) bei der Perimeterkommission sei falsch gewesen. Nach einem allgemein geltenden Verfahrensgrundsatz dürfen aus fehlenden, unrichtigen oder unklaren Rechtsmittelbelehrungen keine Nachteile erwachsen (Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, 41; A. Kölz, VRG 1978 N 17 zu § 10 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelbelehrung der fraglichen Verfügung enthielt den Hinweis auf die Frist sowie auf die Amtsstelle, bei welcher die Einsprache anzubringen war. Ob die Bezeichnung dieser Amtsstelle zutreffend war, ist nicht entscheidend, da es einer Gepflogenheit des obwaldnerischen Verwaltungsverfahrens entspricht, dass bei zuständigen Amtsstellen eingereichte Eingaben weitergeleitet werden. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, während der öffentlichen Auflage nichts unternommen zu haben. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde von H. zu Recht nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.
3. Perimeterkommission und Regierungsrat gehen davon aus, dass mit dem (provisorischen) Verkauf der Wasserversorgungsanlagen Obstalden diejenigen Grundstücke, deren Eigentümer das Wasser bisher von der Korporation Schwendi bezogen hatten, automatisch in den Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen einbezogen und die Grundeigentümer Mitglieder dieser Genossenschaft wurden. Der Regierungsrat beruft sich aber auch auf Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB, wonach er unter bestimmten Voraussetzungen Veränderungen oder Ergänzungen des Perimeters einseitig verordnen könne. Um die vorliegend sich stellenden Fragen beantworten zu können, sind zunächst einige Grundsätze des Verfahrens zur Durchführung von Bodenverbesserungen, zu denen in Obwalden auch Wasserversorgungen gehören (BGE 99 Ib 321 ff). aufzuzeigen, insbesondere über die Entstehung der Mitgliedschaft.
a) Das Verfahren zur Durchführung von Bodenverbesserungen zerfällt in zwei Hauptabschnitte, in das Einleitungs- und das Durchführungsverfahren. Das Einleitungsverfahren umfasst den Gründungsbeschluss (Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB), die vorbereitenden Arbeiten der Flurkommission (Art. 115-117 EGzumZGB), das Auflage- und Einspracheverfahren (Art. 118 und 119 Abs. 2 EGzumZGB) sowie die Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag durch den Regierungsrat (Konstituierung; Art. 119 Abs. 1 und 3 sowie Art. 121 Abs. 1 EGzumZGB), womit die Flurgenossenschaft endgültig entsteht (vgl. statt vieler O.H. Bänziger, Bodenverbesserungen, Basel 1978, 50 f.). Das Durchführungsverfahren umfasst Bonitierung der Grundstücke, Feststellung des den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern erwachsenden Nutzens, Festsetzung der Beiträge, Enteignungen usw., gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsmittel und schliesslich die Ausführung des Werkes.
b) Der Gründungsbeschluss gemäss Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB setzt zunächst die Festlegung des vorläufigen Perimeters voraus. Dieses Vorverfahren ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Nur so steht aber der Kreis der einzubeziehenden Grundstücke sowie der zur Abstimmung über die Durchführung Berechtigten fest und kann das gesetzlich vorgeschriebene Quorum überhaupt ermittelt werden. Als Antragsteller erscheinen die Beteiligten selbst. Eine Einleitung des Verfahrens seitens der Behörden ist dem EGzumZGB fremd. Dagegen steht einem Beizug der vom Regierungsrat gewählten Perimeterkommission zur Ausarbeitung des Vorprojektes zuhanden der Gründungsversammlung nichts entgegen (vgl. O.H. Bänziger, a.a.O. 37 und 42; MBVR 1964, 226; Jost, a.a.O; H. Zollinger, Die Güterzusammenlegung im Kanton Bern, Bern 1946, 33; E. Vogel, Rechtliche Struktur der Güterzusammenlegung in der Schweiz, Winterthur 1937, 28 f.). Haben die beteiligten Grundeigentümer die Durchführung der Bodenverbesserung beschlossen, trifft die von der Flurgenossenschaft gewählte Flurkommission die vorbereitenden Arbeiten. Unter anderem bezeichnet sie das beteiligte Gebiet und die beteiligten Grundstücke definitiv (Art. 116 und 117 EGzumZGB). Statuten, Plan und Kostenvoranschlag werden nun öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist können die beteiligten Grundeigentümer Einsprache erheben. Wie auch im vorliegenden Fall werden in der Praxis die Einsprachen zunächst nicht vom Regierungsrat behandelt, wie es Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB vorsieht, sondern es wird ein sog. Wiedererwägungsverfahren (ohne Devolutiveffekt) dazwischengeschaltet. Wiewohl im EGzumZGB nicht eigens vorgesehen, ist dieses Vorgehen sicher zulässig, mitunter sogar praktisch (vgl. H.P. Friedrich, Blätter für Agrarrecht 1970, 62 ff.). Allerdings dürfen den Betroffenen daraus keine verfahrensrechtlichen Nachteile erwachsen (vgl. oben unter Erw. 2).
4. Wie und unter welchen Voraussetzungen kann ein bestehender Perimeter ausgedehnt und können neue Grundeigentümer zur Mitgliedschaft in der Bodenverbesserungsgenossenschaft gezwungen werden? Voraussetzung der Mitgliedschaft ist das Bestehen der Flurgenossenschaft, mithin deren Konstituierung gemäss Art. 121 Abs. 1 EGzumZGB, und das Eigentum an einem Grundstück innerhalb des Perimeters (Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB; sog. Realprinzip; vgl. dazu Bänziger, a.a.O., 55; Jost, a.a.O. 47 ff; Zollinger, a.a.O. 59 f; Vogel, a.a.O. 77; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, München 1976, §§ 84 IIId und 97). Die Durchführung von Bodenverbesserungen ist von den beteiligten Grundeigentümern zu beschliessen. Sie darf nicht über deren Köpfe hinweg von Dritten verfügt werden. Deshalb ist die Annahme juristisch unhaltbar, dass der Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen durch den Verkauf der Wasserversorgungsanlagen Obstalden durch die Korporation Schwendi an die Wasserversorgungsgenossenschaft um diejenigen Grundstücke, die bis anhin durch diese Anlagen mit Wasser versorgt wurden, erweitert und die betroffenen Grundeigentümer damit zu Mitgliedern der Wasserversorgungsgenossenschaft würden. Ebenso geht die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 der Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi fehl. Dieser Bestimmung zufolge sind "alle Eigentümer von Grundstücken, soweit sie im Bereich der Wasserversorgungsanlage liegen und durch die Schatzungskommission in den Perimeter einbezogen werden", Mitglieder der Wasserversorgungsgenossenschaft. Zunächst vermögen die Statuten Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu erzeugen. Sodann geht auch die zitierte Bestimmung richtigerweise davon aus, dass die Mitgliedschaft nach dem Realprinzip den Einbezug des Grundstücks in den Perimeter voraussetzt.
5. Der Regierungsrat stützt den Einbezug des fraglichen Gebietes in den Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen aber auch auf Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB, der lautet: "Wenn sich im Verlaufe der Ausführung des Unternehmens Veränderungen oder Ergänzungen als notwendig herausstellen, so wird sie der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten anordnen". Solche behördliche Anordnungen, die gegebenenfalls im Einbezug von Grundstücken in den Perimeter nach Abschluss des Einleitungsverfahrens bestehen und auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer erfolgen können, sind, soweit gesetzlich vorgesehen, zulässig (Bänziger, a.a.O. 38 f; Haab/Simonius, Kommentar zu Art. 703 ZGB N 10; grundlegend BGE 41 I 25 f.). Jedoch kann der nachträgliche Einbezug nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nur angeordnet werden, wenn er sich im Interesse des Gesamtunternehmens als notwendig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen ohne den nachträglichen Einbezug eines oder mehrerer Grundstücke nicht oder nur unter ganz wesentlich erschwerten Bedingungen durchgeführt werden könnte. Hingegen genügt blosse Wünschbarkeit des Einbezugs nicht (vgl. Entscheide der kantonalen Bodenverbesserungskommission des Kts. Aargau vom 21. April 1950, 2 f. und vom 26. Mai 1950, 2; im Wortlaut unveröffentlicht, zitiert in AGVE 1950, 460). Der Regierungsrat macht zu Recht nicht geltend, die Wasserversorgung Schwendi-Wilen sei ohne Einbezug der fraglichen Grundstücke nicht oder nur in erschwerter Weise ausführbar; er macht nur geltend, dass ohne den Einbezug dieser Grundstücke "die Gefahr bestehe, dass zwei parallelverlaufende Wasserleitungen gebaut würden, was unter dem Gesichtspunkte einer technisch vernünftigen und auf die Dauer weniger aufwendigen Ausführung des Wasserversorgungsnetzes nicht zu verantworten" sei (Erwägung 5). Was der Regierungsrat ausgeführt hat, mag richtig und unter dem Gesichtspunkte des für den Einbezug von Grundstücken in den Perimeter im ordentlichen Verfahren erforderlichen öffentlichen Interesses erheblich sein (vgl. BGE 99 Ib 333 ff; insbesondere 336), reicht aber für die hier geforderte Notwendigkeit des Einbezuges nicht aus. Der Regierungsrat beruft sich deshalb zu Unrecht auf den erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes. Der Einbezug der fraglichen Grundstücke konnte deshalb auch nicht aufgrund von Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB angeordnet werden.
6. Hingegen kann der Ansicht der Beschwerdeführer, dass eine Erweiterung des bestehenden Perimeters nur bei Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer des einzubeziehenden Gebietes erfolgen kann, nicht beigepflichtet werden. Wird eine solche Mehrheit nicht erzielt, kann die Erweiterung auch so erfolgen, dass sowohl das Gebiet des bestehenden Perimeters als auch die neu einzubeziehenden Grundstücke in einen neuen, zunächst provisorischen Perimeter einbezogen werden. Stimmt sodann die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer neuen, vergrösserten Flurgenossenschaft zu, sind die übrigen Beteiligten zum Beitritt verpflichtet (Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB). Nach der Konstituierung der neuen kann die alte Flurgenossenschaft liquidiert werden. Wie die Vorschriften vieler anderer Kantone enthält auch das EGzum ZGB über die Abgrenzung des Interessegebietes nach aussen (sog. äusserer Perimeter) keine Bestimmungen (vgl. dazu Bänziger, a.a.O. 42 ff; Jost, a.a.O. 48 ff; Zollinger, a.a.O. 62 ff.). Für den im ordentlichen Verfahren erfolgenden Einbezug von Grundstücken in den Perimeter gilt nun - im Gegensatz zum nachträglichen Einbezug gemäss Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB - nicht das Erfordernis der Notwendigkeit, sondern dasjenige des öffentlichen Interesses (BGE 99 Ib 333 ff. E. 8). Allfälligen Bedenken der Beschwerdeführer, dass das aufgezeigte Vorgehen für die Erweiterung eines bestehenden Perimeters die Möglichkeit unbegrenzter Annexionen eröffne, ist entgegenzuhalten, dass die Durchführung von Bodenverbesserungen im öffentlichen Interesse liegen muss und eben an diesem Interesse seine Schranken findet, namentlich dass der Perimeter in seiner Ausdehnung nicht aus abstimmungspolitischen Motiven willkürlich sein darf. Schliesslich muss man sich die Frage stellen, ob nicht der Beschluss der Korporation Schwendi vom 8. April 1973 "betreffend Beitritt der Wasserversorgung Obstalden der Korporation Schwendi zur Wasserversorgung Schwendi-Wilen" als Gründungsbeschluss im Sinne von Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB interpretiert werden könnte und ob nicht darin ein Mehrheitsbeschluss der neu einzubeziehenden Grundeigentümer, wie ihn die Beschwerdeführer verlangen, zu sehen ist. Die Frage muss schon deswegen verneint werden, weil zwischen der Korporation Schwendi und dem losen Verband der Grundeigentümer, deren Grundstücke in den Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen einbezogen werden sollten, keine Identität besteht. Die Korporationsversammlung umfasst nämlich Mitglieder, die weder der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen angehören noch Eigentümer des einzubeziehenden Gebietes sind, während andererseits weder alle Mitglieder der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen noch alle Grundeigentümer des einzubeziehenden Gebietes Mitglieder der Korporationsversammlung sind. Entbehrt aber das Vorgehen der Perimeterkommission und des Regierungsrates bei der Erweiterung des Perimeters der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen der gesetzlichen Grundlage, fallen die entsprechenden Beschlüsse dahin. de| fr | it Schlagworte perimeter grundstück regierungsrat einsprache beschwerdeführer mitglied erwachsener statuten mitgliedschaft gesetz verfahren eigentümer provisorisch öffentliches interesse mehrheit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.98 ZGB: Art.703 AGVE 1950, S.460 Leitentscheide BGE 99-IB-321 41-I-18 S.25 99-IB-321 S.333 99-IB-321 S.325 VVGE 1978/80 Nr. 39
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Art. 114 EGzumZGB, der die Voraussetzungen zur Bildung sog. Flurgenossenschaften und die Einleitung des entsprechenden Verfahrens regelt, kommt gegenüber Art. 703 ZGB keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 99 Ib 325 f.). Soweit daher die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 114 EGzumZGB bzw. Art. 703 ZGB geltend machen, wäre an sich die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 98 Bst. g OG) und die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 1 GOG). Doch rügen die Beschwerdeführer auch die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts. Gegen willkürliche Anwendung kantonalen Rechts ist als Bundesrechtsmittel nur die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Insofern ist die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig (Art. 63 Abs. 1 GOG). Aus Gründen des Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht den ganzen Fragenkomplex beurteilt, sich also auch der bundesrechtlichen Tatbestände annimmt, da die Anwendung kantonalen Rechts ausser Frage steht und damit der "Gerichtsstand des Sachzusammenhangs" (F. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund 1969, 37) des kantonalen Verwaltungsgerichts gegeben ist.
E. 2 Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerden der Grundeigentümer B. und H. nicht einzutreten.
a) Art. 118 Abs. 2 EGZumZGB sieht vor, dass die beteiligten Grundeigentümer während der Auflagefrist gegen Statuten, Plan und Kostenvoranschlag Einsprache erheben können. Art. 120 EGzumZGB sieht vor, dass die einzelnen Genossenschaftsmitglieder Verfügungen der Perimeterkommission betreffend Schatzung der Grundstücke, Feststellung des den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern erwachsenden Nutzens usw. weiterziehen können. Einsprachen wie Weiterzüge sind vom Regierungsrat zu beurteilen (Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB; Art. 120 EGzum ZGB). Ein Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht einmal darin, dass sie inhaltlich verschiedene Verfügungen zum Gegenstand haben, ein anderer, dass die Erledigung der Einsprachen der Konstituierung der Genossenschaft vorausgeht, während die Gegenstand von Weiterzügen gemäss Art. 120 EGzumZGB bildenden Verfügungen die Konstituierung der Genossenschaft voraussetzen. Indem die ursprüngliche Verfügung der Perimeterkommission sowohl die Umschreibung des beteiligten Gebietes (Plan) als auch die Festsetzung der Beitragspflicht, Ablösung von Rechten usw. zum Gegenstand hatte, wurden die beiden Verfahrensstadien, nämlich das Einleitungsund das Durchführungsverfahren vermengt. Die Perimeterkommission hat nun zur Erledigung der Einsprachen ein im Gesetz nicht vorgesehenes Wiedererwägungsverfahren dazwischengeschaltet. Wenn auch gegen ein solches Verfahren an sich nichts einzuwenden ist, dürfen andererseits dem Betroffenen keine verfahrensrechtlichen Nachteile erwachsen. Deshalb hat derjenige, der wie B. gegen die ursprüngliche Verfügung der Perimeterkommission Einsprache erhoben hat, darauf Anspruch, dass diese vom Regierungsrat behandelt wird (Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB), und zwar auch dann, wenn er es, wie im vorliegenden Fall, unterlassen hat, den Wiedererwägungsentscheid rechtzeitig anzufechten. Der Regierungsrat hätte deshalb die Einsprache behandeln müssen.
b) Anders liegt der Fall beim Beschwerdeführer H., der gegen die ursprüngliche Verfügung der Perimeterkommission überhaupt keine Einsprache erhoben hatte, dann allerdings gegen den (an andere adressierten) Wiedererwägungsentscheid beim Regierungsrat Beschwerde geführt hat. Eine Zulassung aufgrund dieser Beschwerde liefe auf eine unzulässige Wiedereinsetzung hinaus. H. macht zwar geltend, die Rechtsmittelbelehrung der ursprünglichen und massgeblichen Verfügung der Perimeterkommission, nämlich der Hinweis auf das Einspracherecht (Wiedererwägungsverfahren) bei der Perimeterkommission sei falsch gewesen. Nach einem allgemein geltenden Verfahrensgrundsatz dürfen aus fehlenden, unrichtigen oder unklaren Rechtsmittelbelehrungen keine Nachteile erwachsen (Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, 41; A. Kölz, VRG 1978 N 17 zu § 10 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelbelehrung der fraglichen Verfügung enthielt den Hinweis auf die Frist sowie auf die Amtsstelle, bei welcher die Einsprache anzubringen war. Ob die Bezeichnung dieser Amtsstelle zutreffend war, ist nicht entscheidend, da es einer Gepflogenheit des obwaldnerischen Verwaltungsverfahrens entspricht, dass bei zuständigen Amtsstellen eingereichte Eingaben weitergeleitet werden. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, während der öffentlichen Auflage nichts unternommen zu haben. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde von H. zu Recht nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.
E. 3 Perimeterkommission und Regierungsrat gehen davon aus, dass mit dem (provisorischen) Verkauf der Wasserversorgungsanlagen Obstalden diejenigen Grundstücke, deren Eigentümer das Wasser bisher von der Korporation Schwendi bezogen hatten, automatisch in den Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen einbezogen und die Grundeigentümer Mitglieder dieser Genossenschaft wurden. Der Regierungsrat beruft sich aber auch auf Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB, wonach er unter bestimmten Voraussetzungen Veränderungen oder Ergänzungen des Perimeters einseitig verordnen könne. Um die vorliegend sich stellenden Fragen beantworten zu können, sind zunächst einige Grundsätze des Verfahrens zur Durchführung von Bodenverbesserungen, zu denen in Obwalden auch Wasserversorgungen gehören (BGE 99 Ib 321 ff). aufzuzeigen, insbesondere über die Entstehung der Mitgliedschaft.
a) Das Verfahren zur Durchführung von Bodenverbesserungen zerfällt in zwei Hauptabschnitte, in das Einleitungs- und das Durchführungsverfahren. Das Einleitungsverfahren umfasst den Gründungsbeschluss (Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB), die vorbereitenden Arbeiten der Flurkommission (Art. 115-117 EGzumZGB), das Auflage- und Einspracheverfahren (Art. 118 und 119 Abs. 2 EGzumZGB) sowie die Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag durch den Regierungsrat (Konstituierung; Art. 119 Abs. 1 und 3 sowie Art. 121 Abs. 1 EGzumZGB), womit die Flurgenossenschaft endgültig entsteht (vgl. statt vieler O.H. Bänziger, Bodenverbesserungen, Basel 1978, 50 f.). Das Durchführungsverfahren umfasst Bonitierung der Grundstücke, Feststellung des den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern erwachsenden Nutzens, Festsetzung der Beiträge, Enteignungen usw., gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsmittel und schliesslich die Ausführung des Werkes.
b) Der Gründungsbeschluss gemäss Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB setzt zunächst die Festlegung des vorläufigen Perimeters voraus. Dieses Vorverfahren ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Nur so steht aber der Kreis der einzubeziehenden Grundstücke sowie der zur Abstimmung über die Durchführung Berechtigten fest und kann das gesetzlich vorgeschriebene Quorum überhaupt ermittelt werden. Als Antragsteller erscheinen die Beteiligten selbst. Eine Einleitung des Verfahrens seitens der Behörden ist dem EGzumZGB fremd. Dagegen steht einem Beizug der vom Regierungsrat gewählten Perimeterkommission zur Ausarbeitung des Vorprojektes zuhanden der Gründungsversammlung nichts entgegen (vgl. O.H. Bänziger, a.a.O. 37 und 42; MBVR 1964, 226; Jost, a.a.O; H. Zollinger, Die Güterzusammenlegung im Kanton Bern, Bern 1946, 33; E. Vogel, Rechtliche Struktur der Güterzusammenlegung in der Schweiz, Winterthur 1937, 28 f.). Haben die beteiligten Grundeigentümer die Durchführung der Bodenverbesserung beschlossen, trifft die von der Flurgenossenschaft gewählte Flurkommission die vorbereitenden Arbeiten. Unter anderem bezeichnet sie das beteiligte Gebiet und die beteiligten Grundstücke definitiv (Art. 116 und 117 EGzumZGB). Statuten, Plan und Kostenvoranschlag werden nun öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist können die beteiligten Grundeigentümer Einsprache erheben. Wie auch im vorliegenden Fall werden in der Praxis die Einsprachen zunächst nicht vom Regierungsrat behandelt, wie es Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB vorsieht, sondern es wird ein sog. Wiedererwägungsverfahren (ohne Devolutiveffekt) dazwischengeschaltet. Wiewohl im EGzumZGB nicht eigens vorgesehen, ist dieses Vorgehen sicher zulässig, mitunter sogar praktisch (vgl. H.P. Friedrich, Blätter für Agrarrecht 1970, 62 ff.). Allerdings dürfen den Betroffenen daraus keine verfahrensrechtlichen Nachteile erwachsen (vgl. oben unter Erw. 2).
E. 4 Wie und unter welchen Voraussetzungen kann ein bestehender Perimeter ausgedehnt und können neue Grundeigentümer zur Mitgliedschaft in der Bodenverbesserungsgenossenschaft gezwungen werden? Voraussetzung der Mitgliedschaft ist das Bestehen der Flurgenossenschaft, mithin deren Konstituierung gemäss Art. 121 Abs. 1 EGzumZGB, und das Eigentum an einem Grundstück innerhalb des Perimeters (Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB; sog. Realprinzip; vgl. dazu Bänziger, a.a.O., 55; Jost, a.a.O. 47 ff; Zollinger, a.a.O. 59 f; Vogel, a.a.O. 77; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, München 1976, §§ 84 IIId und 97). Die Durchführung von Bodenverbesserungen ist von den beteiligten Grundeigentümern zu beschliessen. Sie darf nicht über deren Köpfe hinweg von Dritten verfügt werden. Deshalb ist die Annahme juristisch unhaltbar, dass der Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen durch den Verkauf der Wasserversorgungsanlagen Obstalden durch die Korporation Schwendi an die Wasserversorgungsgenossenschaft um diejenigen Grundstücke, die bis anhin durch diese Anlagen mit Wasser versorgt wurden, erweitert und die betroffenen Grundeigentümer damit zu Mitgliedern der Wasserversorgungsgenossenschaft würden. Ebenso geht die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 der Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi fehl. Dieser Bestimmung zufolge sind "alle Eigentümer von Grundstücken, soweit sie im Bereich der Wasserversorgungsanlage liegen und durch die Schatzungskommission in den Perimeter einbezogen werden", Mitglieder der Wasserversorgungsgenossenschaft. Zunächst vermögen die Statuten Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu erzeugen. Sodann geht auch die zitierte Bestimmung richtigerweise davon aus, dass die Mitgliedschaft nach dem Realprinzip den Einbezug des Grundstücks in den Perimeter voraussetzt.
E. 5 Der Regierungsrat stützt den Einbezug des fraglichen Gebietes in den Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen aber auch auf Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB, der lautet: "Wenn sich im Verlaufe der Ausführung des Unternehmens Veränderungen oder Ergänzungen als notwendig herausstellen, so wird sie der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten anordnen". Solche behördliche Anordnungen, die gegebenenfalls im Einbezug von Grundstücken in den Perimeter nach Abschluss des Einleitungsverfahrens bestehen und auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer erfolgen können, sind, soweit gesetzlich vorgesehen, zulässig (Bänziger, a.a.O. 38 f; Haab/Simonius, Kommentar zu Art. 703 ZGB N 10; grundlegend BGE 41 I 25 f.). Jedoch kann der nachträgliche Einbezug nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nur angeordnet werden, wenn er sich im Interesse des Gesamtunternehmens als notwendig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen ohne den nachträglichen Einbezug eines oder mehrerer Grundstücke nicht oder nur unter ganz wesentlich erschwerten Bedingungen durchgeführt werden könnte. Hingegen genügt blosse Wünschbarkeit des Einbezugs nicht (vgl. Entscheide der kantonalen Bodenverbesserungskommission des Kts. Aargau vom 21. April 1950, 2 f. und vom 26. Mai 1950, 2; im Wortlaut unveröffentlicht, zitiert in AGVE 1950, 460). Der Regierungsrat macht zu Recht nicht geltend, die Wasserversorgung Schwendi-Wilen sei ohne Einbezug der fraglichen Grundstücke nicht oder nur in erschwerter Weise ausführbar; er macht nur geltend, dass ohne den Einbezug dieser Grundstücke "die Gefahr bestehe, dass zwei parallelverlaufende Wasserleitungen gebaut würden, was unter dem Gesichtspunkte einer technisch vernünftigen und auf die Dauer weniger aufwendigen Ausführung des Wasserversorgungsnetzes nicht zu verantworten" sei (Erwägung 5). Was der Regierungsrat ausgeführt hat, mag richtig und unter dem Gesichtspunkte des für den Einbezug von Grundstücken in den Perimeter im ordentlichen Verfahren erforderlichen öffentlichen Interesses erheblich sein (vgl. BGE 99 Ib 333 ff; insbesondere 336), reicht aber für die hier geforderte Notwendigkeit des Einbezuges nicht aus. Der Regierungsrat beruft sich deshalb zu Unrecht auf den erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes. Der Einbezug der fraglichen Grundstücke konnte deshalb auch nicht aufgrund von Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB angeordnet werden.
E. 6 Hingegen kann der Ansicht der Beschwerdeführer, dass eine Erweiterung des bestehenden Perimeters nur bei Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer des einzubeziehenden Gebietes erfolgen kann, nicht beigepflichtet werden. Wird eine solche Mehrheit nicht erzielt, kann die Erweiterung auch so erfolgen, dass sowohl das Gebiet des bestehenden Perimeters als auch die neu einzubeziehenden Grundstücke in einen neuen, zunächst provisorischen Perimeter einbezogen werden. Stimmt sodann die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer neuen, vergrösserten Flurgenossenschaft zu, sind die übrigen Beteiligten zum Beitritt verpflichtet (Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB). Nach der Konstituierung der neuen kann die alte Flurgenossenschaft liquidiert werden. Wie die Vorschriften vieler anderer Kantone enthält auch das EGzum ZGB über die Abgrenzung des Interessegebietes nach aussen (sog. äusserer Perimeter) keine Bestimmungen (vgl. dazu Bänziger, a.a.O. 42 ff; Jost, a.a.O. 48 ff; Zollinger, a.a.O. 62 ff.). Für den im ordentlichen Verfahren erfolgenden Einbezug von Grundstücken in den Perimeter gilt nun - im Gegensatz zum nachträglichen Einbezug gemäss Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB - nicht das Erfordernis der Notwendigkeit, sondern dasjenige des öffentlichen Interesses (BGE 99 Ib 333 ff. E. 8). Allfälligen Bedenken der Beschwerdeführer, dass das aufgezeigte Vorgehen für die Erweiterung eines bestehenden Perimeters die Möglichkeit unbegrenzter Annexionen eröffne, ist entgegenzuhalten, dass die Durchführung von Bodenverbesserungen im öffentlichen Interesse liegen muss und eben an diesem Interesse seine Schranken findet, namentlich dass der Perimeter in seiner Ausdehnung nicht aus abstimmungspolitischen Motiven willkürlich sein darf. Schliesslich muss man sich die Frage stellen, ob nicht der Beschluss der Korporation Schwendi vom 8. April 1973 "betreffend Beitritt der Wasserversorgung Obstalden der Korporation Schwendi zur Wasserversorgung Schwendi-Wilen" als Gründungsbeschluss im Sinne von Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB interpretiert werden könnte und ob nicht darin ein Mehrheitsbeschluss der neu einzubeziehenden Grundeigentümer, wie ihn die Beschwerdeführer verlangen, zu sehen ist. Die Frage muss schon deswegen verneint werden, weil zwischen der Korporation Schwendi und dem losen Verband der Grundeigentümer, deren Grundstücke in den Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen einbezogen werden sollten, keine Identität besteht. Die Korporationsversammlung umfasst nämlich Mitglieder, die weder der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen angehören noch Eigentümer des einzubeziehenden Gebietes sind, während andererseits weder alle Mitglieder der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen noch alle Grundeigentümer des einzubeziehenden Gebietes Mitglieder der Korporationsversammlung sind. Entbehrt aber das Vorgehen der Perimeterkommission und des Regierungsrates bei der Erweiterung des Perimeters der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen der gesetzlichen Grundlage, fallen die entsprechenden Beschlüsse dahin. de| fr | it Schlagworte perimeter grundstück regierungsrat einsprache beschwerdeführer mitglied erwachsener statuten mitgliedschaft gesetz verfahren eigentümer provisorisch öffentliches interesse mehrheit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.98 ZGB: Art.703 AGVE 1950, S.460 Leitentscheide BGE 99-IB-321 41-I-18 S.25 99-IB-321 S.333 99-IB-321 S.325 VVGE 1978/80 Nr. 39
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1978/80 Nr. 39, S. 63: Bodenverbesserungen (Art. 114 ff. EGzumZGB).
a) Art. 63 Abs. 1 GOG. Kompetenzattraktion (Erwägung 1).
b) Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB. Zulässigkeit des gesetzlich nicht vorgesehenen Wiedererwägungsverfahrens. Den Betroffenen darf aber daraus kein verfahrensrechtlicher Nachteil erwachsen (Erwägung 2).
c) Verfahren zur Durchführung von Bodenverbesserungen (Erwägung 3).
d) Allein durch den Verkauf einer Wasserversorgungsanlage an die Wasserversorgungsgenossenschaft gelangen die durch diese Anlage versorgten Grundstücke nicht in den Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft (Erwägung 4).
e) Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB. Ergänzung des Perimeters durch den Regierungsrat. Wünschbarkeit einer Ergänzung genügt nicht. Sie muss notwendig sein (Erwägung 5).
f) Erweiterung des Perimeters im ordentlichen Verfahren. Sie muss im öffentlichen Interesse liegen. Sie kann so erfolgen, dass das Gebiet des bestehenden Perimeters und dasjenige der neu einzubeziehenden Grundstücke in einen provisorischen Perimeter einbezogen werden und die Abstimmung innerhalb dieses Perimeters durchgeführt wird (Erwägung 6). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 2. März 1979. Sachverhalt: Anlässlich der Teilenversammlung vom 8. April 1973 hatte die Korporation Schwendi, Eigentümerin des Leitungsnetzes der Wasserversorgung Obstalden, beschlossen, die Wasserversorgungsanlagen an die Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen abzutreten. Am 21. März 1977 hatte die Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen ihrerseits einem Antrag des Vorstandes auf provisorische Übernahme der Wasserversorgungsanlage Obstalden zugestimmt. Am 15. Juni 1977 hatte die vom Regierungsrat auf Ersuchen der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen eingesetzte Perimeterkommission beschlossen, dass der Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen auf das durch die Wasserversorgungsanlagen Obstalden versorgte Gebiet ausgedehnt werde und die betreffenden Grundeigentümer Mitglieder der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen würden. Schliesslich verfügte die Perimeterkommission die Beitragspflicht aller von der Perimetererweiterung erfassten Grundstücke. Vom 20. Juni bis zum 4. Juli 1977 lagen Pläne und Beschlüsse öffentlich auf. Zunächst behandelte die Perimeterkommission die eingegangenen Einsprachen in einem Wiedererwägungsverfahren. Gegen den Wiedererwägungsentscheid erhoben eine Reihe von Grundeigentümern Beschwerden beim Regierungsrat. Dieser hat sämtliche Beschwerden, soweit er auf sie eingetreten ist, abgewiesen. Hiegegen führten 34 Grundeigentümer Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Wie bereits vor dem Regierungsrat machten sie im wesentlichen geltend, die Grundeigentümer, die bis anhin das Wasser von der Korporation Schwendi bezogen hätten, könnten zur Mitgliedschaft in der Wasserversorgung Schwendi-Wilen nur gezwungen werden, wenn ihre Mehrheit dies beschliesse. Aus den Erwägungen:
1. Art. 114 EGzumZGB, der die Voraussetzungen zur Bildung sog. Flurgenossenschaften und die Einleitung des entsprechenden Verfahrens regelt, kommt gegenüber Art. 703 ZGB keine eigenständige Bedeutung zu (BGE 99 Ib 325 f.). Soweit daher die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 114 EGzumZGB bzw. Art. 703 ZGB geltend machen, wäre an sich die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 98 Bst. g OG) und die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 1 GOG). Doch rügen die Beschwerdeführer auch die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts. Gegen willkürliche Anwendung kantonalen Rechts ist als Bundesrechtsmittel nur die staatsrechtliche Beschwerde gegeben. Insofern ist die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig (Art. 63 Abs. 1 GOG). Aus Gründen des Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht den ganzen Fragenkomplex beurteilt, sich also auch der bundesrechtlichen Tatbestände annimmt, da die Anwendung kantonalen Rechts ausser Frage steht und damit der "Gerichtsstand des Sachzusammenhangs" (F. Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund 1969, 37) des kantonalen Verwaltungsgerichts gegeben ist.
2. Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerden der Grundeigentümer B. und H. nicht einzutreten.
a) Art. 118 Abs. 2 EGZumZGB sieht vor, dass die beteiligten Grundeigentümer während der Auflagefrist gegen Statuten, Plan und Kostenvoranschlag Einsprache erheben können. Art. 120 EGzumZGB sieht vor, dass die einzelnen Genossenschaftsmitglieder Verfügungen der Perimeterkommission betreffend Schatzung der Grundstücke, Feststellung des den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern erwachsenden Nutzens usw. weiterziehen können. Einsprachen wie Weiterzüge sind vom Regierungsrat zu beurteilen (Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB; Art. 120 EGzum ZGB). Ein Unterschied zwischen den beiden Rechtsmitteln besteht einmal darin, dass sie inhaltlich verschiedene Verfügungen zum Gegenstand haben, ein anderer, dass die Erledigung der Einsprachen der Konstituierung der Genossenschaft vorausgeht, während die Gegenstand von Weiterzügen gemäss Art. 120 EGzumZGB bildenden Verfügungen die Konstituierung der Genossenschaft voraussetzen. Indem die ursprüngliche Verfügung der Perimeterkommission sowohl die Umschreibung des beteiligten Gebietes (Plan) als auch die Festsetzung der Beitragspflicht, Ablösung von Rechten usw. zum Gegenstand hatte, wurden die beiden Verfahrensstadien, nämlich das Einleitungsund das Durchführungsverfahren vermengt. Die Perimeterkommission hat nun zur Erledigung der Einsprachen ein im Gesetz nicht vorgesehenes Wiedererwägungsverfahren dazwischengeschaltet. Wenn auch gegen ein solches Verfahren an sich nichts einzuwenden ist, dürfen andererseits dem Betroffenen keine verfahrensrechtlichen Nachteile erwachsen. Deshalb hat derjenige, der wie B. gegen die ursprüngliche Verfügung der Perimeterkommission Einsprache erhoben hat, darauf Anspruch, dass diese vom Regierungsrat behandelt wird (Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB), und zwar auch dann, wenn er es, wie im vorliegenden Fall, unterlassen hat, den Wiedererwägungsentscheid rechtzeitig anzufechten. Der Regierungsrat hätte deshalb die Einsprache behandeln müssen.
b) Anders liegt der Fall beim Beschwerdeführer H., der gegen die ursprüngliche Verfügung der Perimeterkommission überhaupt keine Einsprache erhoben hatte, dann allerdings gegen den (an andere adressierten) Wiedererwägungsentscheid beim Regierungsrat Beschwerde geführt hat. Eine Zulassung aufgrund dieser Beschwerde liefe auf eine unzulässige Wiedereinsetzung hinaus. H. macht zwar geltend, die Rechtsmittelbelehrung der ursprünglichen und massgeblichen Verfügung der Perimeterkommission, nämlich der Hinweis auf das Einspracherecht (Wiedererwägungsverfahren) bei der Perimeterkommission sei falsch gewesen. Nach einem allgemein geltenden Verfahrensgrundsatz dürfen aus fehlenden, unrichtigen oder unklaren Rechtsmittelbelehrungen keine Nachteile erwachsen (Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, 41; A. Kölz, VRG 1978 N 17 zu § 10 mit Hinweisen). Die Rechtsmittelbelehrung der fraglichen Verfügung enthielt den Hinweis auf die Frist sowie auf die Amtsstelle, bei welcher die Einsprache anzubringen war. Ob die Bezeichnung dieser Amtsstelle zutreffend war, ist nicht entscheidend, da es einer Gepflogenheit des obwaldnerischen Verwaltungsverfahrens entspricht, dass bei zuständigen Amtsstellen eingereichte Eingaben weitergeleitet werden. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, während der öffentlichen Auflage nichts unternommen zu haben. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde von H. zu Recht nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.
3. Perimeterkommission und Regierungsrat gehen davon aus, dass mit dem (provisorischen) Verkauf der Wasserversorgungsanlagen Obstalden diejenigen Grundstücke, deren Eigentümer das Wasser bisher von der Korporation Schwendi bezogen hatten, automatisch in den Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen einbezogen und die Grundeigentümer Mitglieder dieser Genossenschaft wurden. Der Regierungsrat beruft sich aber auch auf Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB, wonach er unter bestimmten Voraussetzungen Veränderungen oder Ergänzungen des Perimeters einseitig verordnen könne. Um die vorliegend sich stellenden Fragen beantworten zu können, sind zunächst einige Grundsätze des Verfahrens zur Durchführung von Bodenverbesserungen, zu denen in Obwalden auch Wasserversorgungen gehören (BGE 99 Ib 321 ff). aufzuzeigen, insbesondere über die Entstehung der Mitgliedschaft.
a) Das Verfahren zur Durchführung von Bodenverbesserungen zerfällt in zwei Hauptabschnitte, in das Einleitungs- und das Durchführungsverfahren. Das Einleitungsverfahren umfasst den Gründungsbeschluss (Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB), die vorbereitenden Arbeiten der Flurkommission (Art. 115-117 EGzumZGB), das Auflage- und Einspracheverfahren (Art. 118 und 119 Abs. 2 EGzumZGB) sowie die Genehmigung von Statuten, Plan und Kostenvoranschlag durch den Regierungsrat (Konstituierung; Art. 119 Abs. 1 und 3 sowie Art. 121 Abs. 1 EGzumZGB), womit die Flurgenossenschaft endgültig entsteht (vgl. statt vieler O.H. Bänziger, Bodenverbesserungen, Basel 1978, 50 f.). Das Durchführungsverfahren umfasst Bonitierung der Grundstücke, Feststellung des den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern erwachsenden Nutzens, Festsetzung der Beiträge, Enteignungen usw., gegebenenfalls die entsprechenden Rechtsmittel und schliesslich die Ausführung des Werkes.
b) Der Gründungsbeschluss gemäss Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB setzt zunächst die Festlegung des vorläufigen Perimeters voraus. Dieses Vorverfahren ist im Gesetz nicht eigens geregelt. Nur so steht aber der Kreis der einzubeziehenden Grundstücke sowie der zur Abstimmung über die Durchführung Berechtigten fest und kann das gesetzlich vorgeschriebene Quorum überhaupt ermittelt werden. Als Antragsteller erscheinen die Beteiligten selbst. Eine Einleitung des Verfahrens seitens der Behörden ist dem EGzumZGB fremd. Dagegen steht einem Beizug der vom Regierungsrat gewählten Perimeterkommission zur Ausarbeitung des Vorprojektes zuhanden der Gründungsversammlung nichts entgegen (vgl. O.H. Bänziger, a.a.O. 37 und 42; MBVR 1964, 226; Jost, a.a.O; H. Zollinger, Die Güterzusammenlegung im Kanton Bern, Bern 1946, 33; E. Vogel, Rechtliche Struktur der Güterzusammenlegung in der Schweiz, Winterthur 1937, 28 f.). Haben die beteiligten Grundeigentümer die Durchführung der Bodenverbesserung beschlossen, trifft die von der Flurgenossenschaft gewählte Flurkommission die vorbereitenden Arbeiten. Unter anderem bezeichnet sie das beteiligte Gebiet und die beteiligten Grundstücke definitiv (Art. 116 und 117 EGzumZGB). Statuten, Plan und Kostenvoranschlag werden nun öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist können die beteiligten Grundeigentümer Einsprache erheben. Wie auch im vorliegenden Fall werden in der Praxis die Einsprachen zunächst nicht vom Regierungsrat behandelt, wie es Art. 119 Abs. 4 EGzumZGB vorsieht, sondern es wird ein sog. Wiedererwägungsverfahren (ohne Devolutiveffekt) dazwischengeschaltet. Wiewohl im EGzumZGB nicht eigens vorgesehen, ist dieses Vorgehen sicher zulässig, mitunter sogar praktisch (vgl. H.P. Friedrich, Blätter für Agrarrecht 1970, 62 ff.). Allerdings dürfen den Betroffenen daraus keine verfahrensrechtlichen Nachteile erwachsen (vgl. oben unter Erw. 2).
4. Wie und unter welchen Voraussetzungen kann ein bestehender Perimeter ausgedehnt und können neue Grundeigentümer zur Mitgliedschaft in der Bodenverbesserungsgenossenschaft gezwungen werden? Voraussetzung der Mitgliedschaft ist das Bestehen der Flurgenossenschaft, mithin deren Konstituierung gemäss Art. 121 Abs. 1 EGzumZGB, und das Eigentum an einem Grundstück innerhalb des Perimeters (Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB; sog. Realprinzip; vgl. dazu Bänziger, a.a.O., 55; Jost, a.a.O. 47 ff; Zollinger, a.a.O. 59 f; Vogel, a.a.O. 77; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, München 1976, §§ 84 IIId und 97). Die Durchführung von Bodenverbesserungen ist von den beteiligten Grundeigentümern zu beschliessen. Sie darf nicht über deren Köpfe hinweg von Dritten verfügt werden. Deshalb ist die Annahme juristisch unhaltbar, dass der Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen durch den Verkauf der Wasserversorgungsanlagen Obstalden durch die Korporation Schwendi an die Wasserversorgungsgenossenschaft um diejenigen Grundstücke, die bis anhin durch diese Anlagen mit Wasser versorgt wurden, erweitert und die betroffenen Grundeigentümer damit zu Mitgliedern der Wasserversorgungsgenossenschaft würden. Ebenso geht die Berufung auf Art. 4 Abs. 1 der Statuten der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi fehl. Dieser Bestimmung zufolge sind "alle Eigentümer von Grundstücken, soweit sie im Bereich der Wasserversorgungsanlage liegen und durch die Schatzungskommission in den Perimeter einbezogen werden", Mitglieder der Wasserversorgungsgenossenschaft. Zunächst vermögen die Statuten Dritten gegenüber keine rechtlichen Wirkungen zu erzeugen. Sodann geht auch die zitierte Bestimmung richtigerweise davon aus, dass die Mitgliedschaft nach dem Realprinzip den Einbezug des Grundstücks in den Perimeter voraussetzt.
5. Der Regierungsrat stützt den Einbezug des fraglichen Gebietes in den Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen aber auch auf Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB, der lautet: "Wenn sich im Verlaufe der Ausführung des Unternehmens Veränderungen oder Ergänzungen als notwendig herausstellen, so wird sie der Regierungsrat nach Anhören der Beteiligten anordnen". Solche behördliche Anordnungen, die gegebenenfalls im Einbezug von Grundstücken in den Perimeter nach Abschluss des Einleitungsverfahrens bestehen und auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümer erfolgen können, sind, soweit gesetzlich vorgesehen, zulässig (Bänziger, a.a.O. 38 f; Haab/Simonius, Kommentar zu Art. 703 ZGB N 10; grundlegend BGE 41 I 25 f.). Jedoch kann der nachträgliche Einbezug nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nur angeordnet werden, wenn er sich im Interesse des Gesamtunternehmens als notwendig erweist. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen ohne den nachträglichen Einbezug eines oder mehrerer Grundstücke nicht oder nur unter ganz wesentlich erschwerten Bedingungen durchgeführt werden könnte. Hingegen genügt blosse Wünschbarkeit des Einbezugs nicht (vgl. Entscheide der kantonalen Bodenverbesserungskommission des Kts. Aargau vom 21. April 1950, 2 f. und vom 26. Mai 1950, 2; im Wortlaut unveröffentlicht, zitiert in AGVE 1950, 460). Der Regierungsrat macht zu Recht nicht geltend, die Wasserversorgung Schwendi-Wilen sei ohne Einbezug der fraglichen Grundstücke nicht oder nur in erschwerter Weise ausführbar; er macht nur geltend, dass ohne den Einbezug dieser Grundstücke "die Gefahr bestehe, dass zwei parallelverlaufende Wasserleitungen gebaut würden, was unter dem Gesichtspunkte einer technisch vernünftigen und auf die Dauer weniger aufwendigen Ausführung des Wasserversorgungsnetzes nicht zu verantworten" sei (Erwägung 5). Was der Regierungsrat ausgeführt hat, mag richtig und unter dem Gesichtspunkte des für den Einbezug von Grundstücken in den Perimeter im ordentlichen Verfahren erforderlichen öffentlichen Interesses erheblich sein (vgl. BGE 99 Ib 333 ff; insbesondere 336), reicht aber für die hier geforderte Notwendigkeit des Einbezuges nicht aus. Der Regierungsrat beruft sich deshalb zu Unrecht auf den erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes. Der Einbezug der fraglichen Grundstücke konnte deshalb auch nicht aufgrund von Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB angeordnet werden.
6. Hingegen kann der Ansicht der Beschwerdeführer, dass eine Erweiterung des bestehenden Perimeters nur bei Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer des einzubeziehenden Gebietes erfolgen kann, nicht beigepflichtet werden. Wird eine solche Mehrheit nicht erzielt, kann die Erweiterung auch so erfolgen, dass sowohl das Gebiet des bestehenden Perimeters als auch die neu einzubeziehenden Grundstücke in einen neuen, zunächst provisorischen Perimeter einbezogen werden. Stimmt sodann die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, der Bildung einer neuen, vergrösserten Flurgenossenschaft zu, sind die übrigen Beteiligten zum Beitritt verpflichtet (Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB). Nach der Konstituierung der neuen kann die alte Flurgenossenschaft liquidiert werden. Wie die Vorschriften vieler anderer Kantone enthält auch das EGzum ZGB über die Abgrenzung des Interessegebietes nach aussen (sog. äusserer Perimeter) keine Bestimmungen (vgl. dazu Bänziger, a.a.O. 42 ff; Jost, a.a.O. 48 ff; Zollinger, a.a.O. 62 ff.). Für den im ordentlichen Verfahren erfolgenden Einbezug von Grundstücken in den Perimeter gilt nun - im Gegensatz zum nachträglichen Einbezug gemäss Art. 122 Abs. 2 EGzumZGB - nicht das Erfordernis der Notwendigkeit, sondern dasjenige des öffentlichen Interesses (BGE 99 Ib 333 ff. E. 8). Allfälligen Bedenken der Beschwerdeführer, dass das aufgezeigte Vorgehen für die Erweiterung eines bestehenden Perimeters die Möglichkeit unbegrenzter Annexionen eröffne, ist entgegenzuhalten, dass die Durchführung von Bodenverbesserungen im öffentlichen Interesse liegen muss und eben an diesem Interesse seine Schranken findet, namentlich dass der Perimeter in seiner Ausdehnung nicht aus abstimmungspolitischen Motiven willkürlich sein darf. Schliesslich muss man sich die Frage stellen, ob nicht der Beschluss der Korporation Schwendi vom 8. April 1973 "betreffend Beitritt der Wasserversorgung Obstalden der Korporation Schwendi zur Wasserversorgung Schwendi-Wilen" als Gründungsbeschluss im Sinne von Art. 114 Abs. 2 EGzumZGB interpretiert werden könnte und ob nicht darin ein Mehrheitsbeschluss der neu einzubeziehenden Grundeigentümer, wie ihn die Beschwerdeführer verlangen, zu sehen ist. Die Frage muss schon deswegen verneint werden, weil zwischen der Korporation Schwendi und dem losen Verband der Grundeigentümer, deren Grundstücke in den Perimeter der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen einbezogen werden sollten, keine Identität besteht. Die Korporationsversammlung umfasst nämlich Mitglieder, die weder der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen angehören noch Eigentümer des einzubeziehenden Gebietes sind, während andererseits weder alle Mitglieder der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen noch alle Grundeigentümer des einzubeziehenden Gebietes Mitglieder der Korporationsversammlung sind. Entbehrt aber das Vorgehen der Perimeterkommission und des Regierungsrates bei der Erweiterung des Perimeters der Wasserversorgungsgenossenschaft Schwendi-Wilen der gesetzlichen Grundlage, fallen die entsprechenden Beschlüsse dahin. de| fr | it Schlagworte perimeter grundstück regierungsrat einsprache beschwerdeführer mitglied erwachsener statuten mitgliedschaft gesetz verfahren eigentümer provisorisch öffentliches interesse mehrheit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.98 ZGB: Art.703 AGVE 1950, S.460 Leitentscheide BGE 99-IB-321 41-I-18 S.25 99-IB-321 S.333 99-IB-321 S.325 VVGE 1978/80 Nr. 39